Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 109 SchulG NRW – Aufwendungen für Miete oder Pacht

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt.

(2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet.

(3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 SchulG NRW verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 109 SchulG NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109 SchulG NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten