Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 94 SchulG M-V – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere

  • 1. zur Wahl, zur Organisation und zum Verfahren der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten,
  • 2. über die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an den Wahlen und den Sitzungen des Landeselternrates und des Landesschülerrates entstehen, die Erstattung der Auslagen sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen der Mitglieder dieser Mitwirkungsgremien und
  • 3. zur Wahl der Vertrauenslehrerin oder des Vertrauenslehrers gemäß § 80 Absatz 2 und
  • 4. zur Wahl des Vorstandes gemäß § 93 Absatz 4.

zu bestimmen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 94 SchulG M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 94 SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten