Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 33 SchulG M-V – Nichtschülerprüfungen, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Durch eine Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 33 SchulG M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten