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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 3 SchulG M-V – Lernziele

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,

  • 1. Selbstständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,
  • 2. die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
  • 3. selbstständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,
  • 4. soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,
  • 5. sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,
  • 6. mit digitalen Medien kompetent umzugehen, sich in einer digital geprägten Welt zu orientieren und an deren Gestaltung teilzuhaben,
  • 7. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,
  • 8. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie
  • 9. für Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen einzutreten,
  • 10. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
  • 11. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,
  • 12. Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie konstruktiv und gewaltfrei zu lösen,
  • 13. Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,
  • 14. Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,
  • 15. mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,
  • 16. für die Gleichstellung von Frauen und Männern einzutreten,
  • 17. Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln,
  • 18. eine begründete Berufswahl zu treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 SchulG M-V verweisen

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