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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 132 SchulG M-V – Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind die

  • 1. Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
  • 2. Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören,
  • 3. Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
  • 4. Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Diese Schulen gewährleisten eine über das Gebiet des Schulträgers hinausgehende sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in den genannten Förderschwerpunkten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 132 SchulG M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 132 SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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