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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 123 SchulG M-V – Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können unter Wegfall der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 SchulG M-V verweisen

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