Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können unter Wegfall der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu unterrichten.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 123 SchulG M-V – Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 123 SchulG M-V verweisen
- § 98 SchulG M-V – Schulbehörden und Schulträger
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