Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen nach § 116 die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie gewährleisten dabei angemessene Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 117 SchulG M-V – Schulgestaltung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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