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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 114 SchulG M-V – Bildungsmedieninfrastruktur und Medienzentren

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Das Medienpädagogische Zentrum, die Medienzentren und die Schulträger stellen sicher, dass in Mecklenburg-Vorpommern eine nachhaltige digitale Bildungsmedieninfrastruktur allen Schulen zur Verfügung gestellt wird, die an die länderübergreifende digitale Bildungsmedieninfrastruktur angeschlossen und in die landesweite digitale Bildungsinfrastruktur integriert ist.

(2) Das Medienpädagogische Zentrum Mecklenburg-Vorpommern sowie die Medienzentren haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus den Anforderungen des Lehrens und Lernens mit und über Medien in der Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen ergeben.

(3) Das Land ist Träger des in der obersten Schulbehörde errichteten Medienpädagogischen Zentrums Mecklenburg-Vorpommern. Das Medienpädagogische Zentrum nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • 1. Beratung der Schulen beim digital unterstützten Lernen,
  • 2. Unterstützung der Schulen bei der Weiterentwicklung von Unterricht zum selbstorganisierten, interaktiven und kollaborativen Lernen der Schülerinnen und Schüler,
  • 3. Beratung und Unterstützung der Medienzentren sowie der Schulträger, insbesondere durch Fachfortbildungen.

Das Medienpädagogische Zentrum hat den Kinder- und Jugendmedienschutz, den Datenschutz, die Informationssicherheit sowie die Anforderungen beim Einsatz Künstlicher Intelligenz zu beachten. Für die in Trägerschaft des Landes stehende Digitale Landesschule kann ein Medienzentrum errichtet werden.

(4) Träger der Medienzentren sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Medienzentren sind für alle öffentlichen Schulen des Einzugsgebiets zuständig. Zu den Aufgaben dieser Medienzentren zählen:

  • 1. die Beschaffung und Bereitstellung der erforderlichen digitalen Medien für die Schulen,
  • 2. die Erfüllung der mit der Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1 verbundenen pädagogischen und organisatorischen Aufgaben,
  • 3. zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1, sofern erforderlich, die Erstellung eines regionalen Handlungskonzepts.

(5) Bei der Bereitstellung von landesweiten Angeboten für das Lehren und Lernen mit und über Medien stimmen sich die Medienzentren und das Medienpädagogische Zentrum Mecklenburg-Vorpommern ab. Sie kooperieren bei gemeinsamen Projekten mit dem Ziel der Stärkung der Bildungsgerechtigkeit in Mecklenburg-Vorpommern.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medienzentren ist zum Zwecke der Bereitstellung der digitalen Lehr- und Lernmittel und Medien in den Schulen, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung der Mittel zu der jeweiligen Schule und Lerngruppe, zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 SchulG M-V verweisen

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