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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 86a SchulG LSA – Übergangsregelung zu § 70

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Für Schülerinnen und Schüler, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gastschulbeiträge geleistet wurden, sind diese noch für bis zu zwei weitere Schuljahre nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leisten, wenn und solange das Gastschulverhältnis fortbesteht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 86a SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86a SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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