Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zu Sanierungsmaßnahmen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 73 SchulG LSA – Förderung des Schulbaus durch das Land
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.