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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 72a SchulG LSA – Schulspeisung

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat darauf hinwirken, schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorzusehen. Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden. In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.