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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 57 SchulG LSA – Schulelternrat

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.

(2) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, sowie die Elternvertreter, die die Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 57 SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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