Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 54 SchulG LSA – Herausgabe von Schülerzeitungen

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden.

(2) Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden.

(3) Schülerzeitungen stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen den presserechtlichen und sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die herausgebenden Schülerinnen und Schüler sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 54 SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 54 SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten