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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 44 SchulG LSA – Ordnungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler

  • 1. gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder
  • 2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind:

  • 1. Erteilung des schriftlichen Verweises,
  • 2. Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Schulbesuch,
  • 3. Anordnung des zeitweiligen Ausschlusses vom Schulbesuch von einem bis zu 20 Unterrichtstagen,
  • 4. Androhung der Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • 5. Anordnung der Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • 6. Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
  • 7. Anordnung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
  • 8. Androhung der Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde, und
  • 9. Anordnung der Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren oder dessen Erziehungsberechtigte anzuhören. In dringenden Fällen ist die Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers befugt, diese oder diesen bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

(5a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 3 und 5 sowie vorläufige Maßnahmen der Schulleitung nach Absatz 5 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5b) Für Wohnheime, die Schulen in Trägerschaft des Landes angegliedert sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei einem Verstoß gegen die Wohnheimordnung oder eine Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Betreuungspersonals eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden kann. Neben den in Absatz 4 genannten Ordnungsmaßnahmen kann der zeitweilige oder völlige Ausschluss aus dem Wohnheim angeordnet werden.

(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 SchulG LSA verweisen

  • § 43 SchulG LSA – Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

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