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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 31 SchulG LSA – Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben.

(2) Die Schulbehörde hört den Schulträger und die Gesamtkonferenz vor der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters an.