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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 25 SchulG LSA – Entscheidungen der Schule

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Konferenzen getroffen. Den Schulen werden schrittweise von der obersten Schulbehörde weitere Entscheidungsbefugnisse mit dem Ziel der Erhöhung der Eigenverantwortung der Schulen übertragen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 25 SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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