Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 23 SchulG LSA – Schuljahr und Ferien

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.

(3) In vollzeit- und teilzeitschulischen Bildungsgängen nach § 9 Abs. 3 kann von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 23 SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten