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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 21 SchulG LSA – Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SchulG LSA verweisen

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