Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 21 SchulG LSA – Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 SchulG LSA verweisen
- § 30 SchulG LSA – Allgemeines
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