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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 18h SchulG LSA – Berichtspflicht der Landesregierung

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Um eine Neufestsetzung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze im Kalenderjahr 2030 zu ermöglichen, legt die Landesregierung dem Landtag im Kalenderjahr 2029 einen Bericht über die Überprüfung der tatsächlichen Entwicklung der Kosten nach § 18a Abs. 2 bis 5 vor.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18h SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18h SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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