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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 16c SchulG LSA – Evaluierung

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Das für Schulwesen zuständige Ministerium überprüft vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Artikels 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 unter Einbeziehung der Schulen in freier Trägerschaft, inwieweit sich die Regelungen zu der Eigenverantwortlichkeit der Schulträger und der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätssicherung, auf die Anforderungen nach § 16 Abs. 3 und § 16a Abs. 4 Satz 2 sowie auf die Verfahrenseffizienz, bewährt haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16c SchulG LSA verweisen

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