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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 12 SchulG LSA – Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Bei Bedarf können allgemeinbildende Schulen als Ganztagsschulen organisiert werden. Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus. Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

(2) An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts unterbreitet werden. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 SchulG LSA verweisen

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