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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 24 SchKG – Anpassung

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 24 SchKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 SchKG? Zitiere den Wortlaut.“

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