Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
§ 24 SchKG – Anpassung
Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.
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„Was regelt § 24 SchKG? Zitiere den Wortlaut.“