Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
§ 22 SchKG – Kostenerstattung
Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.
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„Was regelt § 22 SchKG? Zitiere den Wortlaut.“