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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 22 SchKG – Kostenerstattung

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 SchKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 SchKG? Zitiere den Wortlaut.“

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