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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 11 SchKG – Übergangsregelung

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund des § 8 Absatz 1 und des § 9 dieses Gesetzes gleich.

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