Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsstand und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln. Es umfaßt mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur Hochschulreife. Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3, entsprechend.
SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983
§ 9 SchG BW – Kolleg
Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 SchG BW verweisen
- § 30a SchG BW – Ziel und Anlass der regionalen Schulentwicklung
- § 89 SchG BW – Schul-, Prüfungs- und Internatsordnungen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 SchG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 9 SchG BW? Zitiere den Wortlaut.“