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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 73 SchG BW – Beginn der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. Satz 2 findet keine Anwendung auf Kinder, die nach § 72a Absatz 1 verpflichtet sind, an einer Sprachförderung in einer Sprachfördergruppe teilzunehmen.

(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

*) § 73 tritt gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 144) stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Abs. 1 Satz 1 genannte Stichtag zum Schuljahr 2020/2021 auf den 31. August und zum Schuljahr 2021/2022 auf den 31. Juli gelegt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 SchG BW verweisen