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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 69 SchG BW – Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Der aus gewählten Vertretern der Schüler bestehende Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium.

(2) Der Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landesschülerbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

(3) Der Landesschülerbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. An den Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender Stimme teilnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 SchG BW verweisen

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