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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 63 SchG BW – Klassenschülerversammlung, Schülervertreter

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch

  • 1. die Klassenschülerversammlung;
  • 2. die Schülervertreter.

Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.

(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.

(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.

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