(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere
- 1. neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
- 2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
- 3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.
(2) Schulversuche können durchgeführt werden
- 1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,
- 2. dadurch, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.