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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 22 SchG BW – Weiterentwicklung des Schulwesens

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere

  • 1. neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
  • 2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
  • 3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.

(2) Schulversuche können durchgeführt werden

  • 1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,
  • 2. dadurch, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 SchG BW verweisen