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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 20 SchG BW – Schulkindergarten

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.