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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 107 SchG BW – Schulen besonderer Art

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Die Staudinger-Gesamtschule Freiburg im Breisgau, die Internationale Gesamtschule Heidelberg und die Integrierte Gesamtschule Mannheim-Herzogenried können in den Klassenstufen 5 bis 10 als Schulen besonderer Art ohne Gliederung nach Schularten geführt werden. Der Unterricht kann in Klassen und Kursen stattfinden, die nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildet werden. Die Schulen führen nach der Klasse 9 zum Hauptschulabschluß und nach der Klasse 10 zum Realschulabschluß oder zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich

  • 1. der Organisation,
  • 2. der Aufnahme der Schüler in die Schule,
  • 3. der Bildung der Klassen und Kurse sowie der Zuweisung der Schüler.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 SchG BW verweisen