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Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 52 SächsSchulG – Klassensprecher

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Die Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.