(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.
(2) Soweit die Schüler nicht in einem Heim nach § 13 Absatz 3 Satz 1 betreut werden, hält der Schulträger
- 1. für Schüler der Primarstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
- 2. für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und
- 3. für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Betreuungsangebote vor. In die Betreuungsangebote nach Satz 1 Nummer 1 können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.¹²
¹² § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376)