Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 106 SächsPVDG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  • 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.⁸⁶

⁸⁶ § 106 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)