Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 80 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
§ 93 SächsGemO – Freistellung von der Finanzplanung
Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.
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„Was regelt § 93 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“