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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 91 SächsGemO – Sondervermögen

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

  • 1. das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
  • 2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

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