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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 65 SächsGemO – Einführung der Ortschaftsverfassung

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Für nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstandene Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Dabei können mehrere benachbarte Ortsteile zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

(2) Bestehende Ortschaften einer Gemeinde können durch Beschluss des Gemeinderates und im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten zu einer Ortschaft vereinigt werden. Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf jeweils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(3) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt.

(4) In den Ortschaften können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. Diese können auch für mehrere benachbarte Ortschaften zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.

Rechtsprechung zu § 65 SächsGemO

Eine Entscheidung zitiert § 65 SächsGemO.

  • BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 93/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Stadträte sind keine zweckbestimmten Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.

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