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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 45 SächsGemO – Ältestenrat

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

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