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SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 35a SächsGemO – Fraktionen

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. Diese sind Organteile des Gemeinderats. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen.

(3) Die Gemeinden haben den Fraktionen durch Satzung Mittel für deren angemessene sächliche Mindestausstattung zu gewähren. In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern kann, in Gemeinden über 5 000 Einwohnern soll durch Satzung bestimmt werden, dass aus ihrem Haushalt den Fraktionen Mittel für deren angemessene personelle Mindestausstattung gewährt werden. Die sächliche und personelle Mindestausstattung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Einwohnergröße der Gemeinde und zur Größe der Fraktion stehen. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Absatz 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben.¹³

¹³ § 35a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)

Rechtsprechung zu § 35a SächsGemO

Eine Entscheidung zitiert § 35a SächsGemO.

  • BVerwG, Urt. v. 05.07.2012 – 8 C 22/11 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verteilung von Haushaltsmitteln für die Geschäftsführungstätigkeit von Stadtratsfraktionen ist am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und nicht am formalisierten Gleichheitssatz aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. 2. Der Verteilungsmaßstab muss sich am Zweck der Fraktionsbildung und dem daraus resultierenden Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientieren.

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