(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.
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„Was regelt § 27 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“