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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 27 SächsGemO – Rechtsstellung des Gemeinderats

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

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