Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
§ 23 SächsGemO – Einwohnerantrag
Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.
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„Was regelt § 23 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“