Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2017 umzusetzen. § 102 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
§ 130a SächsGemO – Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 130a SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 130a SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“