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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 130a SächsGemO – Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2017 umzusetzen. § 102 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 130a SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 130a SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

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