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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 12 SächsGemO – Petitionsrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden.

Rechtsprechung zu § 12 SächsGemO

Eine Entscheidung zitiert § 12 SächsGemO.

  • BAG, Urt. v. 23.02.2010 – 2 AZR 554/08 · 2. Senat

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

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