Erfüllt die Gemeinde die ihr obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
§ 115 SächsGemO – Anordnungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.
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„Was regelt § 115 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“