Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
§ 108 SächsGemO – Überörtliche Prüfungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 108 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 108 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“