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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 108 SächsGemO – Überörtliche Prüfungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 108 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 108 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

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