Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 9 SächsBO – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.
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