Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 9 SächsBO – Gestaltung

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 SächsBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten