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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 86 SächsBO – Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

(1) Für den Bereich des Freistaates Sachsen wird gemäß § 198 Absatz 1 des Baugesetzbuches ein Oberer Gutachterausschuss gebildet.

(2) Die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gutachterausschüsse führen

  • 1. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als obere Rechtsaufsichtsbehörde und
  • 2. das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss führt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung.

(4) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses und ihrer Geschäftsstellen. Die §§ 111 und 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.⁴⁸

⁴⁸ § 86 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

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