Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 80 SächsBO – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.
Rechtsprechung zu § 80 SächsBO
Eine Entscheidung zitiert § 80 SächsBO.
BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 – 4 C 10/18 · 4. Senat
Leitsatz: Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht, ist ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist.
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