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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 78 SächsBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.⁴¹

⁴¹ § 78 geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)

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