Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.⁴¹
⁴¹ § 78 geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)