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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 7 SächsBO – Teilung von Grundstücken

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.

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