Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 7 SächsBO – Teilung von Grundstücken
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.
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